01 / GRUNDTARIF
25 % auf den steuerpflichtigen Kapitalertrag.
Für private Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt grundsätzlich der gesonderte Steuersatz von 25 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die Kapitalertragsteuer. Ohne Kirchensteuer ergibt sich damit eine Belastung von 26,375 % der Bemessungsgrundlage.
02 / SPARER-PAUSCHBETRAG
1.000 € oder 2.000 € bleiben frei.
Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 1.000 € bei Einzelveranlagung und 2.000 € bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern. Der Rechner zieht nur den Teil ab, der laut Eingabe noch nicht durch andere Kapitalerträge verbraucht ist.
Bei der Bank wirkt der Betrag nur, soweit dort ein Freistellungsauftrag vorliegt. Zu viel einbehaltene Steuer kann gegebenenfalls über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden.
03 / TEILFREISTELLUNG
Bestimmte Fondserträge sind teilweise steuerfrei.
Ob ein konkreter Fonds die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich aus seinen Anlagebedingungen und Steuerdaten. Die Teilfreistellung gilt im Rechner vor dem noch verfügbaren Sparer-Pauschbetrag.
04 / KIRCHENSTEUER
Kirchensteuer verändert die Kapitalertragsteuer.
Kirchensteuer wird nicht lediglich auf 25 % aufgeschlagen. Weil sie steuerlich berücksichtigt wird, ermäßigt sich die Kapitalertragsteuer. Ohne anrechenbare ausländische Steuer lautet die gesetzliche Formel:
Bei 8 % Kirchensteuer wird durch 4,08 geteilt, bei 9 % durch 4,09. Auf die so ermittelte Kapitalertragsteuer werden Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag berechnet.
05 / GRENZEN
Was diese Schätzung nicht berücksichtigt.
Nicht enthalten sind anrechenbare ausländische Quellensteuer, Verlustverrechnungstöpfe, Altbestände, Vorabpauschalen, betriebliche Anlagen, besondere Versicherungsverträge, die Günstigerprüfung und individuelle Veranlagungseffekte. Banken können außerdem je Buchung oder Depotposition runden.
06 / AMTLICHE QUELLEN